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Vollnarkosen beim Zahnarzt werden nur in Ausnahmefällen als Kassenleistung anerkannt und bezahlt.
Hintergrund: Zahnärztliche Narkosen dürfen künftig nur in bestimmten Fällen als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Das hat der Bewertungsausschuss klargestellt. "Die Erbringung von Narkosen gemäß Kapitel 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder Mund-, kiefer-, Gesichtschirurgischen Eingriffen ist nur berechenbar bei Patienten mit geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie". Dieser Satz wird laut Bekanntgabe im Deutschen Ärzteblatt als Punkt Nr. 8 in die Präambel 5.1 zum Kapitel Eisbergder Anästhesisten aufgenommen.
Weiter soll es in Punkt Nr. 8 heißen: "Narkosen gemäß Kapitel 5.3 im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen der Verdauungs- und Atemwege sind nur berechenbar in begründeten Fällen bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und/oder bei Patienten mit geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie." Dieser Beschluss des Bewertungsausschusses tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe steht dagegen auf einem anderen Standpunkt. In ihrer Mitgliederzeitschrift macht Sie deutlich (3/06): "Eine Narkose wäre zu Lasten der GKV zu erbringen und abzurechnen bei Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und bei behinderten Menschen, bei denen auf Grund der Art der Behinderung eine Narkose für den Eingriff notwendig ist." Die Angabe "Angst" stelle grundsätzlich keine Begründung für eine Leistungspflicht der GKV für eine Zahnbehandlung unter Narkose dar. Eine Ausnahme sollten die Anästhesisten dann machen, wenn der Patient eine entsprechende Bescheinigung eines Neurologen oder Psychiaters habe.
Bei ärztlicher Verordnung übernimmt die Krankenkasse also die Kosten für eine Vollnarkose.
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Dr. med. dent. Frank Seidel,
Zahnarzt für Oralchirurgie, TSP Implantologie
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